Hallo zusammen,
Hinweis: Der nachfolgende Kommentar stellt lediglich dar, wie ich als "Verantwortliche Stelle" (Webseitenbetreiber/IT-Verantwortlicher) das Urteil des EuGH C-673/17 vom 01.10.2019 verstehe und welche Schlussfolgerungen ich für meinen Aufgabenbereich daraus ziehe.
Dem EuGH wurden 3 Fragen zur Beantwortung vorgelegt, bei denen der BGH (Deutschland) in einem bereits seit längerem laufenden Verfahren sich unschlüssig über eine Auslegung geltender Regelungen war. Dies auch unter dem Hintergrund, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen seit dem ersten Gerichtsverfahren geändert haben (das Verfahren wurde noch unter der EU-Richtlinie 95/46 [EU-Datenschutzrichtlinie] eingereicht, die aber mit der EU-Verordnung 2016/679 [DSGVO] aufgehoben und ersetzt wurde)
Frage 1: Liegt eine wirksame Einwilligung vor, wenn das für die Einwilligung vorgesehene Kontrollkästchen bereits mit einem Häkchen vorausgefüllt ist?
- Antwort: NEIN
- Konsequenz für meine mit Zeta erstellte Seite: KEINE, da Zeta ausschließlich in Formularen sowie im Online-Shop mit Kontrollkästchen arbeitet und diese nicht "vorgehakt" werden können.
Frage 2: Ist es unterschiedlich zu bewerten, ob die Cookies personenbezogene Daten enthalten oder nicht (Hintergrund ist eine differenziertere Definition personenbezogener Daten in EU-Richtlinie vs. DSGVO)?
- Antwort: NEIN, das Cookie enthält Angaben zum Besuch einer bestimmten Seite an einem bestimmten Tag auf einem bestimmten Rechner. Diese Daten sind unabhängig von der Definition als personenbezogene Daten zu werten.
- Konsequenz für meine mit Zeta erstellte Seite: KEINE
Frage 3: Müssen Nutzer zu Funktionsdauer und Drittanbieterzugriff von Cookies informiert werden?
- Antwort: JA
- Konsequenz für meine mit Zeta erstellte Seite: Keine, da die Information über Cookies bereits seit längerem in meiner Datenschutzerklärung enthalten ist.
Über mehr hat der EuGH nicht entschieden. Da im bisherigen Diskussionsverlauf einige "Ungenauigkeiten" aus meiner Sicht eingebracht wurden, hier noch meine - ebenfalls ausschließlich persönliche - Einschätzung als "Verantwortliche Stelle":
#1 andima : Das Urteil betrifft nicht alle Cookies, dieses Urteil befasst sich ausschließlich mit der "Einwilligung"
#3 ruster.MEDIA : Hier ist aus meiner Sicht Google in der Pflicht, eine datenschutzkonforme Lösung anzubieten. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder hat hierzu am 26.04.2018 ein Positionspapier veröffentlicht, wonach die Datenschutzbehörden ein Tracking ausschließlich nach vorheriger Einwilligung für gesetzeskonform ansehen. Dieses Positionspapier stellt aber weder ein Gesetz noch eine Verordnung dar, sondern lediglich eine Erklärung, wie die Datenschutzbehörden das Tracking bewerten. Aufgrund der Veröffentlichung dieses Positionspapiers habe ich Google Analytics für unsere Webseite deaktiviert.
#7 Stefan S : Richtige Feststellung, das Programm Zeta ist nicht ausschließlich für den Markt der Europäischen Union geschrieben, sondern wird weltweit genutzt. Es kann durch den Programmierer einer Software nicht sichergestellt werden, dass das Programm bzw. das mit ihm erzeugte Produkt (Webseite) den rechtlichen Bestimmungen des Landes entspricht, in dem der Nutzer geschäftsansässig ist oder der Länder, an die sich der Veröffentlicher des Produkts (Seitenbetreiber) richtet.
#8 Andre G. : Zeta bietet im Handbuch eine Übersicht, in welchem Umfang Cookies durch das Programm gesetzt werden bzw., welche Widgets auf Drittanbieter (und damit dort eventuell vorhandene Cookies) zugreifen.
#11 andima : Zustimmung = Einwilligung -> Widerruf der Einwilligung = unbedingtes Löschen aller Daten! Frage: Wie willst Du es realisieren, wenn ein Nutzer seine Einwilligung widerruft und Du seine Daten (bei Google Maps oder Youtube) löschen sollst?
# 13 Andre G. : Einfach einen zweiten OK-Button einfügen, danach in die HTML-Ansicht wechseln, den Text auf "Abbrechen" und den Wert bei "button onklick" auf "window.close" setzen.
#14 ruster.MEDIA : Richtig erkannt, dies ist das entscheidende Problem.
#16 Andre G. Nein, in der gesamten DSGVO taucht das Wort "Cookies" kein einziges Mal auf. Cookies sind lediglich eine Form der "Verarbeitung von personenbezogenen Daten", zur Beantwortung muss man sich also anschauen, was die DSGVO in Art. 6 zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sagt. Das kann sich jeder selber ansehen und dann entscheiden, ob die Daten, die durch ein Cookie erhoben werden, als "berechtigtes Interesse", "notwendig zur Vertragserfüllung" oder eben doch nur per "Einwilligung" bewertet werden sollten.
#18 ruster.MEDIA : siehe Antwort zu #3
#20 musicforadmax : Richtig erkannt, Warenkorb-Cookies können entweder über "berechtigtes Interesse" oder "Notwendig zur Vertragserfüllung" eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erlangen, diese sind nicht zustimmungspflichtig, es muss jedoch auch über diese "informiert" werden.