Neues hohes Abmahnrisiko für Website-Betreiber - Hat Zeta eine Lösung?

  • In dem Gesetzes-Paragraphen wird geregelt, das bei den auf vielen Webseiten anzutreffenden Kontakt- und Bestellformularen eine sichere Verschlüsselung gewährleistet sein muss. Schließlich handelt es sich bei den Angaben der Webseitenbesucher zu Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse um schützenswerte personenbezogene Daten, die nicht ungesichert übermittelt werden sollten.


    Die BDH-Rechtsstelle erläutert, welche Möglichkeiten Sie haben, dass für Ihre Website umzusetzen und welches Abmahn-Risiko für Sie besteht.Den beitrag finden unsere MItglieder auf der BDH-Website. Klicken Sie einfach hier.

    BDH aktuell
    Neues hohes Abmahnrisiko für Website-Betreiber
    Im Sommer 2015 ist das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) in Kraft getreten, das Änderungen des § 13 Abs. 7 Telemediengesetz (TMG) bedingte. Wenn Sie eine Website betreiben, betreffen die Änderungen auch Sie.
  • Hallo,

    das Zeta Producer kein Hosting bietet, ist das ein Thema, dass Sie ausschließlich auf Ihrem Webserver, respektive ihrem Hosting-Anbieter lösen können.

    Wenn Ihre Website dann unter https erreichbar ist, müssen Sie lediglich in den FTP-Einstellungen des Projekts die "Web Adresse" mit einem vorangestellten https:// eingeben.

    PS: ich konnte in diesem Gesetz bisher keinen entsprechenden Passus finden, der Ihre Aussage belegt. Ich konnte lediglich einen Satz finden, indem geregelt wird, dass auf Servern abgespeicherte Daten nach "Stand der Technik" vor Angriffen gesichert, also z.B. verschlüsselt werden sollten. Betreffend SSL-gesicherter Formularübermittlung konnte ich nichts finden. Ich bin aber kein Anwalt und Zeta Software kann keine Rechtsberatung bieten.

    Freundliche Grüße
    Stefan S. (Zeta Producer-Support)

  • Danke sehr! Die Informationen habe ich vom BDH, einem Verband Deutscher Heilpraktiker. Ich ging davon aus, dass die Aussage verlässlich ist. Danke!

  • Die Aussage des BDH bezieht sich sicherlich auf den neu eingefügten Absatz 7 des modifizierten §13 TMG .
    Und das bayrische Landesamt für Datenschutz soll da angeblich in seinem Einflussbereich schon aktiv sein.

    Ich denke, das ist recht weich gefasst. Mann müsste hier also wohl nicht umgehend aktiv werden und könnte die
    Rechtsprechung abwarten. Andererseits geht Sicherheit doch vor.
    Außerdem werden sich hier die einschlägigen Abmahner wieder ein Geschäftsfeld zum abzocken suchen können.

    Ich werde das wohl anpassen.

    Grüße
    Rick

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