§ 38 BFSG Übergangsbestimmungen

  • Es gibt einen „Übergangsbestimmungen“ Paragraphen

    Kann den einer verständlich erklären?

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    § 38 BFSG Übergangsbestimmungen

    1 Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden.

    2 Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.

    Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.


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    Für mich bedeutet das, wenn ich bereits einen Vertrag mit meinem Kunden habe, kann ich diesen weiterhin mit einer nicht barrierefreien Webseite bis 2030 betreuen.

  • 🧩 Barrierefreiheit & §38 BFSG – Was Webdesigner jetzt wissen müssen (Update 2025)

    Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet viele private Dienstleister, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten (z. B. Online-Shops, Banken, Reiseportale etc.). Aber was ist mit bestehenden Webseiten?

    Hier hilft §38 BFSG – er regelt den Bestandsschutz:

    ✅ Das ist erlaubt:

    • Websites, die vor dem 28.06.2025 online gingen, dürfen bis max. 27.06.2030 weiter betrieben und gepflegt werden – auch ohne Barrierefreiheit.
    • Verträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen bis 2030 unverändert fortgeführt werden.

    ❌ Aber wichtig:

    • Neuprojekte oder größere Änderungen/Relaunches ab 28.06.2025 → Barrierefreiheit nach WCAG ist Pflicht.
    • Sobald ein bestehender Vertrag inhaltlich erweitert oder neu abgeschlossen wird, gilt ebenfalls die neue Rechtslage.

    👉 Für uns Webdesigner heißt das konkret:

    • Bestandskunden betreuen ist ok (bis 2030).
    • Neue Websites oder größere Umbauten müssen barrierefrei umgesetzt werden.
    • Frühzeitig auf WCAG 2.1/2.2 Level AA vorbereiten.

    Klartext: Bestandsschutz schützt vor Umbaupflicht – aber nicht ewig. Ab Mitte 2025 gilt: Neu = barrierefrei.

  • Danke für die schnelle Rückmeldung.

    Da werden sich aber viele freuen... noch fünf Jahre "Bestandsschutz".

  • AWS, vielen Dank für die ausführliche Info!

    Wenn das wirklich stimmt, warum wird dann auf die Web-Designer (und ihre Kunden) solch ein Druck ausgeübt? "2030": Das wären 5 weitere Jahre, in denen (bei Bestandskunden) nichts hätte geändert werden müssen. Wahrscheinlich sind bis dahin einige von denen schon in Rente und/oder haben ihre Website bis zu diesem Zeitpunkt längst aufgegeben. Das hätte der Gesetzgeber doch klar sagen müssen; so denn die o. g. Aussage der Gesetzeslage entspricht!

    Ich verwende Zeta Producer 17 | Business Edition

  • Zu der Gesetzeslage selbst kann ich nicht viel sagen, aber zu dem "Druck auf die Web-Designer" denke ich folgendes: das wird vor allem von den E-Rechtskanzleien, Anwälten und "Barrierefreiheitsberatern" vorangetrieben, die sich die Chance, mit entsprechenden Beratungen, Checks und Entwicklungsarbeiten ordentlich Geld zu verdienen, nicht entgehen lassen. Dazu gehören dann auch einige große Webagenturen, die die Verzweiflung der Kunden ausnutzen und ebenfalls ordentlich Reibach machen.

    Daher wird das Thema in den sozialen Medien, Newslettern usw. entsprechend hochgekocht, in der Hoffnung den Leuten Angst einzujagen, sie könnten verklagt werden.

    Freundliche Grüße
    Philipp

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    Widgets für Zeta Producer: widget-zp.de

  • Danke Phillip, für Deine Einschätzung. Ich hab´s gerade per COPILOT kurz gegengecheckt. Es scheint tatsächlich so zu sein, wie AWS es gepostet hat. Dann war alles mal wieder nur "Panikmache". | Immerhin habe ich die Kundenseiten deshalb etwas barrierefreundlicher umgearbeitet; was dann den Betroffenen tatsächlich zugute kommt. Und das war ja der eigentliche Sinn und Zweck der Aufgabe.

    Ich verwende Zeta Producer 17 | Business Edition

  • Ganz genau so ist es bei mir. Ich habe meine Projekte nun aber soweit "barrierearm" gemacht. Viel Stress und Panikmache. Bin voll konform mit Phillips Meinung.

    Grüße

    Armin

  • Ich habe noch etwas gefunden:

    Was heißt Barrierefreiheit für die Unternehmenswebseite?
    Das BFSG findet nicht auf alle Webseiten eines Unternehmens Anwendung. Erfasst sind nur solche, die eine Vertragsschlussmöglichkeit bieten und somit eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr darstellen. Dazu zählen vor allem Online-Shops und auch Online-Marktplätze. Entscheidend ist, dass die Website auf den Abschluss eines Vertrags hinwirkt. Das kann durchaus eine Terminbuchung bei einem Friseur oder Arzt sein. Theoretisch denkbar ist auch, dass der Vertrag erst offline geschlossen wird. Dafür muss die Website den Vertrag aber schon so konkret vorbereiten, dass der Offline-Vertragsschluss nur noch Formalie ist. Eine bloße Werbung fällt eindeutig nicht in den Anwendungsbereich.

    Bei Webseiten, die sowohl Informationsinhalte als auch Funktionen für den Vertragsschluss bieten (hybride Webseiten), greift das BFSG nur auf die Bestandteile, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verbrauchervertrags stehen. Dabei sind alle Elemente der Webseite erfasst, die letztlich auf den Verkauf abzielen. Webseiten können also grundsätzlich teilbar sein. Insbesondere Blogs oder reine Produktpräsentationen ohne direkte Verkaufsmöglichkeit fallen aus dem Anwendungsbereich heraus. Dabei reicht ein allgemeiner Link in den Online-Shop des Websitebetreibers auf einer anderen Domain nicht aus.

    Kann hier nachgelesen werden: https://haerting.de/wissen/das-bar…-im-e-commerce/

  • Hallo hellingx,

    je mehr ich über dieses Thema erfahre, um so weniger erschließt sich mir der Sinn. Da der "Website-Pool" mit der verpflichtenden Barrierefreiheit meiner Meinung nach schon als sehr spezeiell anzusehen ist, "stinknormale Unternehmens-Werbe-Websites" hingegen nicht BFSG-pflichtig sind, so stellt sich mir die Frage: Was haben jetzt die Menschen mit Einschränkungen davon? Warum spielen Dinge wie möglichst hohe Farbkonstraste, gut lesbare Schriften, übersichtliche Seitengestaltung, etc. z. B. bei einem Online-Shop eine Rolle, und warum sind diese Eigenschaften bei einer Unternehmens-Werbe-Website irrelevant?

    Ich verwende Zeta Producer 17 | Business Edition

  • Die sind nicht irrelevant, aber wohl nicht so wichtig. Ich denke, dass dies alles dem Schutz der (eingeschränkten) Käufer dienen soll. Die Infos über die Firma sind nicht so wichtig… der abgesicherte Kauf der Waren schon...

  • Das habe ich bewusst etwas überspitzt formuliert. Mir geht bei der Sache um die Infos zum BFSG, die seit geraumer Zeit im Umlauf sind. "Amtliche Gesetzesänderung, finaler Termin des Inkrafttretens, rechtliche Kosequenzen, Abmahnungen..." - Dinge, über die ich meine Kunden seinerzeit informiert habe, und diese wiederum kostenpflichtige Änderungen auf ihren Unternehmens-Websites bei mir in Auftrag gegeben haben. Alles in bester Absicht. Und jetzt stellt sich immer mehr heraus (dank der Recherchen hier im Forum!), dass die Website-Änderungen vielleicht gar nicht nötig gewesen wären. Alles mal wieder "Panikmache" - ohne umfassende Information im Vorfeld. Ich fühl mich an der Nase herumgeführt!

    Ich verwende Zeta Producer 17 | Business Edition

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