Zum Beitrag von madas noch folgender Hinweis: Der Originaltext ist bei Landesdatenschutzbeauftragten NRW zu finden. Man beachte hierbei bitte zunächst den ersten Satz und dann die gleich am zweiten Wort angebrachte Fußnote. Die ePrivacy-Verordnung ist bisher nur ein Entwurf und nicht vom europäischen Parlament beschlossen.
Weiterhin sollte man sich die § 12,13 und 15 TMG mal genauer durchlesen. Hier geht es um die Erfassung personenbezogener Daten. Bei einer rechtskonformen Anwendung von Google Analytics werden aber die IP-Adressen soweit verkürzt, dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Person gar nicht mehr möglich ist. Es handelt sich bei der IP-Adresse dann nämlich nicht mehr um ein pb Datum.
Relevant ist die Stellungnahme für Webseiten, die Inhalte für registrierte Nutzer bereithalten, wo ich also beispielsweise mich mit einem Kundenkonto anmelden muss. Hier haben wir durch die Anmeldung pb Daten, die der Anbieter mit den eigentlich anonymisierten Trackingdaten ergänzen könnte. In diesem Falle sind dann auch die verkürzten Trackingdaten wiederum pb Daten, weshalb diese erst nach Zustimmung erhoben werden dürfen.
Eine zweite betroffene Gruppe sind alle Seiten mit einem Plugin für soziale Netzwerke, die ungefragt bereits beim Betreten der Seite "nach Hause" telefonieren.
Was jetzt wieder ganz massiv in Erscheinung tritt ist "german Angst" und "vorauseilender Gehorsam".