Beiträge von Hanabi

    HINWEIS: Wiederhergestellter Beitrag!

    Hallo Franz,

    Zunächst: Du bist anscheinend auf der Startseite ein Opfer von Clickjacking geworden. Ich vermute den Besucherzähler als Übeltäter, da nur auf der Startseite alle Navigationslinks auf eine externe Webseite führen. Den Besucherzähler solltest Du entfernen. Hierzu den ersten Artikel öffnen und in der Menüleiste auf </> klicken, um in die HTML-Quelltextdarstellung zu kommen. Dann suchst Du das nachfolgende Script und entfernst dieses komplett.

    Code
    <script type="text/javascript" src="http://furhomepage.de/zahler/zahl.php?id=20112702&start=0&min=5&mode=users&typ=13"></script>

    Was PHP betrifft, so scheint eine PHP-Version auf dem Server vorhanden zu sein, da sich unter http://www.kgv-predigtstuhl.at/beitraege-gebuehren.php das Anmeldefenster zeigt. Dieses dürfte nicht erscheinen, wenn kein PHP aktiv ist. Unter http://www.kgv-predigtstuhl.at/assets/php/for…zp-php-info.php wird jedoch statt eines PHP-Status nur eine leere Seite angezeigt.

    Der Webhoster wäre in dem Fall der korrekte Ansprechpartner. Was mir in Deinem Fall allerdings "spanisch" vorkommt, ist der Hoster "Internet Names Business" mit Sitz in London (UK).

    Hallo Szabo,

    bei neuen Problemen bitte einen neuen Thread eröffnen und nicht vergessen, auch die notwendigen Hintergrundinfos zu geben:

    • wie wurden die PDF eingefügt?
    • betrifft dies alle oder nur einige PDF?
    • wurde bereits kontrolliert, ob PDF doppelt vorhanden sind?

    Hallo Sengir,

    gehe in die Einstellungen von Edge, dann auf Datenschutz und Dienste. Ich vermute, dass die Tracking-Verhinderung auf "Streng" eingestellt ist. Ich habe eben von "Ausgewogen" auf "Streng" gewechselt und bekomme jetzt auch keine Tweets mehr angezeigt.

    Hallo Franz,

    zunächst für die Anderen zur Info: Es geht um http://www.kgv-predigtstuhl.at. Verwendet wird das Layout "Basic", welches nicht mehr aktiv gepflegt wird und in der Layoutverwaltung unter "alte Layouts" zu finden ist.

    Das Layout sollte eigentlich keinen Einfluss auf die Fehlermeldungen haben.

    • Da die Fehlermeldungen auch bei Einlesen eines Backups auf einem frisch installierten PC auftreten, dürfte der Fehler im Projekt und nicht in der Installation des Programmes liegen.
    • Das Projekt liegt gegenwärtig in /onedrive. Zum Ausschließen eventueller Probleme mit Onedrive (Fehlermeldung Seite 4) solltest Du den Projektordner aus Onedrive in einen rein lokalen Ordner verschieben.
    • Laut Fehlermeldung auf Seite 4 ist die Projektüberwachung "zp-tbb.log"aktiv. Schalte die Projektüberwachung unter "Erweitert" -> "Erweiterte Einstellungen" -> "Optionen" aus.
    • Es sind nur geschützte Bereiche betroffen, also Seiten, die auf PHP aufsetzen.
      • Gehe auf eine der Mitgleiderseiten mit Fehlermeldung
      • Wechsle mit F8 in den Spaltenmodus. suche dann den Artikel "geschützter Bereich" und notiere Dir zunächst Bereichsnamen und Passwort.
      • Lösche dann diesen Artikel
      • Wechsle mit F8 wieder in die Normalansicht und berichte, ob Du den Seiteninhalt sehen kannst.
      • Lege einen neuen Artikel mit "geschützter Bereich" an und berichte dann, ob die Fehlermeldung erneut auftaucht oder nicht.

    Hallo Stefan & Siya,

    das Linkproblem tritt nur im Cookie-Consent auf und hängt wohl mit der json zusammen. Ist also kein neues Problem. Was mir ebenfalls auffällt, anscheinend ist das Widget "Cookie-Consent" im Footer platziert, jedenfalls taucht es immer erst dann auf, wenn man ganz bis zum Ende der Seite scrollt. Die Kekse sollten eigentlich immer direkt an der gewünschten Postion im Bildschirm auftauchen. Eventuell hilft es, das Widget in den Bannerbereich zu verschieben.

    Da sich ja hier auch einige Vereinswebmaster tummeln, wir haben zur Vorlage bei den Behörden und als Handzettel für Vereinsmitglieder jeweils ein Hygienekonzept entworfen. Da dieses bei allen Ämtern sofort genehmigt wurde, stellen wir beide Texte gern als "Public Domain", also frei verwendbar, für andere Vereine zur Verfügung: Behörde / für Mitglieder

    Hinweis: Beide Konzepte entsprechen den Vorgaben Sachsen Stand 17.05.2020, neueste Lockerungen sind noch nicht berücksichtigt. Mit der Live-Erfahrung von 2 Infizierten (Grippe hoch 3) im Verein + ein Mitglied absolute Risikogruppe (Krebstherapie 2019) gehen wir etwas vorsichtiger mit den Lockerungen um.

    Hallo Siya,

    wenn ich mich recht entsinne, hatten wir dieses Jahr so ein Thema schon einmal. Versuche mal, über die Forumssuche weiter zu kommen. Auf alle Fälle bitte noch das verwendete Layout posten.

    Hallo lilematz,

    wenn das Projekt in Zeta nicht mehr bearbeitet werden kann wegen diesem Fehler, öffne zunächst ein anderes Projekt und wechsle dann mit F8 in den Spaltenmodus. Danach solltest Du auch das beschädigte Projekt wieder öffnen können. Gehe dann ins Layout und überprüfe bei allen zuletzt geänderten Werten, ob diese jeweils auch mit einer Einheit versehen sind. Wenn man im Layout Werte ändert, kann es bei zu schneller Eingabe oder Verrutschen der Maus durchaus passieren, dass man versehentlich die Einheit entfernt. Das würde auch zur Zeilenfolge passen, da in der vorhergehenden Zeile eine Schriftgrößevkorrekt definiert war.

    Hallo Jochen,

    ein CRC-Fehler bedeutet, dass beim Vergleich zweier eigentlich identischer Dateien die Prüfsumme unterschiedlich ist. Dies deutet auf einen Festplattendefekt als wahrscheinlichste Ursache hin. Es kann aber auch sein, dass das ein jüngst eingelesenes Bild unvollständig gespeichert wurde.

    • Zunächst solltest Du in Hinblick auf die Festplatte eine komplette Datensicherung machen.
    • In Windows kannst Du mit chkdsk die Festplatte auf Fehler untersuchen.
    • Danach in Zeta die zuletzt eingelesenen Bilder löschen und dann neu einfügen.

    Beim zweiten Fehler wäre es hilfreich zu wissen, ob Du Änderungen am Layout vorgenommen hast, dann könnte es sein, dass dort jetzt ein ungültiger Wert steht oder die Einheit für den Wert fehlt.

    Schreib bitte auch dazu, ob Du die Datenbank bereits in das neue SQL-Format verschoben hast. Nach meiner Erinnerung bist Du ja schon länger dabei, ältere Projekte dürften daher noch als Access-Datenbank vorliegen. Wenn Du vor der aktuellen 15.3 die 15.2 installiert hattest, könnten dann die Probleme auch mit dem Zugriff auf die Access-Database-Engine zusammenhängen.

    Hallo Daniel,

    da sind vermutlich die "Settings" zerschossen.

    • Beende Zeta
    • öffne im Windows-Explorer den Ordner c:/user/dokumente/zeta producer 15
    • gehe auf den Ordner /settings und benenne den um in /kaputte-settings
    • starte Zeta neu

    Wenn es dann funktioniert, muss die Lizenznummer erneut eingegeben werden (diese wurde durch die Standard-Settings mit einer Home-Nummer überschrieben). Wenn es noch nicht funktioniert, bitte nochmals hier melden. Sollte nach Eingabe der Lizenznummer ein "... zu oft aktiviert" erscheinen, bitte eine E-Mail an support(at)zeta-producer.com mit der Lizenznummer und einem Link auf diesen Beitrag schicken. Nach Prüfung wird dann der Lizenzzähler hochgesetzt.

    Hallo Sengir

    willkommen im Forum. Zunächst Glückwunsch zum Hauptproblem, das unter einem der gängigsten Browser alles funktioniert ;). Um der fehlerhaften Darstellungen im neuen Edge auf die Spur zu kommen, brauchen wir einen Link auf die Seite.

    Hallo Jörg,

    • gehe in Zeta auf "Erweitert" -> "Ordner anzeigen". Es öffnet sich der Windows-Explorer.
    • Beende Zeta
    • Wechsle auf den Windows-Explorer und entferne alle Umlaute und Sonderzeichen, also auch [ usw. in der *. zpproject
    • Wechsle in den darüberliegenden Projektordner und entferne auch im Projektordner alle Sonderzeichen und Umlaute.
    • Starte Zeta und öffne die Seite über "Durchsuchen"

    Wenn damit das Problem nicht behoben ist, bleibt noch die Pfadlänge als nächste wahrscheinliche Ursache.

    Hallo Hanabi,

    Hallo Stefan,

    vielen Dank für Eure Antworten. Besonders Hanabi, danke, dass Du Dir an einem Sonntag soviel Zeit für die Lösung des Problems genommen hast. Das habe ich nicht erwartet. Ganz herzlichen Dank dafür. Gerne werfe ich Dich auch mal ein paar Steine in den Garten. Lass es mich einfach wissen.

    Aber ich bin eher im Marketing zuhause wie in der It.

    Holger

    Hallo Holger,

    Ich melde jetzt konkret einen "Steinbedarf" ;) an. Unsere Trainer erhalten monatlich eine Übungsleiterpauschale von 25 €. Eine unserer Trainerinnen wohnt 20 km von der Trainingsstätte entfernt und hat wegen Einkommensverlusten durch Corona jetzt einen Fahrkostenschuss beantragt, den wir gewähren möchten, weil sonst ein Training nicht abgedeckt werden könnte. Wenn Du - oder jemand Anders aus dem Forum - helfen möchtest, nutze bitte den Link "Spenden" in meiner Signatur.

    In den letzten Tagen gab es im Forum unter verschiedenen Threads Beiträge, die sich auf das aktuelle Urteil vom 28.05.2020 des BGH (I ZR 7/16-Cookie-Einwilligung-II) bezogen, aber daraus falsche oder unvollständige Schlüsse zogen. Nachfolgend meine Auffassung zur Anwendung des Urteils auf die Erstellung von Webseiten (wie immer, keine Rechtsberatung, sondern nur persönliche Einschätzung bezogen auf die Gestaltung unserer Vereinswebseite).

    1. Im Rahmen der Pressemitteilung des BGH ist unter dem Abschnitt Vorinstanzen zu erkennen, dass hier seit 2014 verhandelt wurde. Der Rechtsstreit ging vom Landgericht FFM (2014) an das Oberlandesgericht FFM (2015) zum Bundesgerichtshof (2017). Beim BGH wurde damals allerdings kein Urteil gefällt, sondern der Beschluss i ZR 7/16 Cookie-Einwilligung-I gefasst, offene Auslegungsfragen zur damals geltenden EU-Datenschutzrichtlinie sowie zu möglichen Kollisionen mit geltendem deutschen Recht dem EuGH vorzulegen. Der EuGH hat mit Urteil vom 01.10.2019 C‑673/17 die Auslegungsfragen beantwortet, so dass der BGH jetzt auf dieser Grundlage entscheiden konnte.
    2. Unter Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Pressemitteilung zu entnehmen, das hinsichtlich der Cookie-Einwilligung die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten wiederhergestellt wurde. Wir müssen hier also auf das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 10.12.2014 2/6 O 30/14 zurückgreifen, um zu sehen, was dort eigentlich hinsichtlich Cookies entschieden wurde.
      1. Der entsprechende Abschnitt des verlinkten Urteils beginnt auf Seite 12. Hier wird auf die - damals geltende - EU-Datenschutz-Richtlinie wie folgt verwiesen: Danach ist "Einwilligung jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt." Das ist das Wesentliche, was wir zum Thema Einwilligung wissen müssen.
      2. Auf Seite 14 des Urteils wird auf die rechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung abgestellt. Hier wird auf das damals geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) verwiesen. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt. Ebenfalls wird darauf verwiesen, dass der Betroffene auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen ist (informierte Entscheidung).
      3. Auf Seite 15 heißt es weiter, dass bei einer vorformulierten Einwilligungserklärung klar erkennbar sein muss, dass der Betroffene eingewilligt hat. In der streitgegenständlichen Formulierung wurden diese Anforderungen nicht erfüllt, da wesentliche Informationen nicht in räumlichem Zusammenhang, sondern erst nach Betätigen eines Links lesbar wurden.
    3. In der Pressemitteilung des BGH (das komplette schriftliche Urteil liegt noch nicht vor) wird weiter begründet, dass auch die damalige EU-Datschutzrichtlinie so auszulegen ist, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Benutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Damit ist geklärt, dass Werbung und Marktforschung nicht über "berechtigte Interessen des Verantwortlichen" begründbar sind.
    4. Unmittelbar folgend wird ausgeführt: dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss. Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht an.
    5. Im weiteren geht es dann noch um die Frage, ob denn damals unter Bezug auf das Telemediengesetz so hätte geurteilt werden dürfen, obwohl die EU-Richtlinie nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dies bezieht sich aber auf den konkret verhandelten Fall und ist für uns nicht relevant.
    6. Ein Button "nicht einverstanden" ist entgegen eines hier im Forum erschienenen Beitrages weder im BGH-Urteil noch im EuGH-Urteil erwähnt;

    Schlussfolgerungen:

    1. Ich empfehle jedem Seitenbetreiber, sich zumindest die Artikel 1 bis 50 der DSGVO durchzulesen, da darin alles Wesentliche steht, was ein Seitenbetreiber mindestens wissen muss.
    2. Weder das BGH-Urteil vom 28.05.2020 noch das EuGH-Urteil vom 01.20.2019 ändern etwas an der mindestens seit 25.05.2018 bestehenden Rechtslage. Beide Urteile beziehen sich auf eine Klage, die noch unter dem BDSG-alt, dem TMG-alt sowie der EU-Datenschutzrichtlinie eingereicht wurde. Sie bestätigen lediglich, dass das Handeln der Beklagten bereits 2014 rechtswidrig war. Insoweit sollte jeder für sich selbst prüfen, seit wann er sich - nicht - an die Gesetze gehalten hat.

    konkrete Umsetzungen in Zeta-Producer:

    1. Zeta selbst verwendet keine Cookies zur Erstellung von Benutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung. Dies trifft auch für sämtliche früheren Versionen von Zeta zu.
    2. Zeta-Producer stellt Widgets zur Einbindung von Drittanbieterinhalten als WERKZEUG zur Verfügung. Ob diese Drittanbieter Benutzerprofile erstellen, wie diese aufgebaut sind, welche Daten erhoben werden und wie lange diese gespeichert werden, liegt außerhalb des Kenntnis- und Entwicklungsbereiches von Zeta.
    3. Jeder Seitenbetreiber ist selbst dafür verantwortlich, welche Inhalte er von Dritten einbindet und muss daher selbst prüfen, ob dies datenschutzkonform geschehen kann. Beispielsweise bei Youtube besteht bereits seit 2018 die Möglichkeit, den "erweiterten Datenschutzmodus" zu verwenden, bei dem die Videos von einem anderen Server geladen werden und keine Cookies gesetzt werden.
    4. Von Zeta-Producer erstellte Seiten beinhalten beispielsweise die Cookies PHPSESSID, zpratinguser oder zp_consent_***. Alle diese Cookies werden nicht zur Erstellung von Benutzerprofilen verwendet. diese fallen unter "berechtigte Interessen des Verantwortlichen" nach Art. 6 Zif. 1 Buchst. f DSGVO. Davon unbeschadet gehören sie aber in die Datenschutzerklärung (Art. 12 DSGVO - transparente Information).
    5. Für das Widget "Cookie-Consent" hat das Urteil Auswirkungen dahingehend, dass sehr deutlich die Grenzen gesetzt werden, wie eine informierte Einwilligung gestaltet werden muss. Allerdings müssen wir auch prüfen, ob wir nicht momentan Dienste über das Widget Einwilligungsbedürftig machen, die keine Benutzerprofile anlegen. Eine Prüfung muss auch erfolgen, wie wir mit dem Thema Vorauswahl umgehen.

    Hinweis: Die ursprüngliche Fragestellung wurde bereits am 7. Juli 2019 geklärt. Die in dieser Woche (Mai 2020) hinzugekommenen Beiträge stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Ausgangsfrage und enthalten auch unrichtige Aussagen. Zum BGH-Urteil vom 28. Mai 2020 werde ich in einem separaten Thread Auskunft geben. Dieser Thread wird geschlossen.

    Hallo Walter,

    nach den Fotos in Beitrag 8 wird als Windowsuser "jgalk" verwendet, also ohne Umlaute. Es kann aber durchaus sein, dass der Projektname einen Umlaut enthält. Daher die Nachfrage von Stefan zur kompletten Pfadangabe. Ein weiterer Verdachtsmoment wäre die absolute Pfadlänge, die 256 Zeichen unter Windows. Beides kann über die komplette Pfadangabe geprüft werden. Die Pfadlänge kann auch via https://www.jam-software.de/treesize/pfade…5_zeichen.shtml ermittelt werden. Kritisch sind dann insbesondere die von Zeta angelegten Unterverzeichnisse wie media/images/Thumbnails u. ä.

    Guten Morgen in die Runde,

    Nach meiner Rechnung hat nemessis mit 60 Seiten bei Cookiebot innerhalb eines Monats fast eine komplette Business-Lizenz Zeta gekauft ohne Berücksichtigung eines geringeren Updatepreises. Da dürfte also ein Lizenzupdate die günstigere Lösung sein. Zu beachten wäre außerdem, dass auf nahezu jeder Webseite auch PHP zur Anwendung kommt. Mit Zeta 14 (letztes Update 26.11.2018) könnt Ihr maximal PHP 7.2 verwenden, PHP 7.3 wurde erst am 6.12.2018 veröffentlicht. Für PHP 7.2 ist der aktive Support am 30.11.2019 ausgelaufen, bis ende November diesen Jahres werden noch Sicherheitsupdates bereit gestellt. Ihr habt also spätestens dann eine Sicherheitslücke oder das Problem, dass der Hoster auf 7.3 oder 7.4 umstellt und die Seite dann nicht mehr funktioniert. In dem Falle könnt Ihr nur "extended Support" beim Hoster kaufen, der beispielsweise bei einem großen Anbieter auch 5,99 im Monat kostet.

    steinisladen : Wie unter #9 bereits ausgeführt, besteht beim gegenwärtigen Inhalt der Seite aus meiner Sicht keine Notwendigkeit, die Einwilligung zur Verwendung von Cookies einzuholen. wenn ich allerdings sehe, dass Du unter https://www.harznet24.de/CMS_responsive/index.html sowohl als Hoster als auch als Webdesigner auftrittst, solltest Du Dich in den gesamten Komplex Datenschutz/Webseite besser einarbeiten.

    Hallo Jochen,

    da die Antwort von Steffen eventuell etwas kurz ausgefallen ist, hier noch einmal ausführlicher:

    Variante 1: Wenn bereits eine .htaccess auf dem Server vorhanden ist und durch Dich manuell gepflegt wird, muss diese um folgenden Eintrag ergänzt werden:

    Code
    # Beginn Umleitung umbenannter Dateien
    Redirect permanent /index.html https://www.mittelrheinische.de/index.php
    # Ende Umleitung umbenannter Dateien

    Variante 2: Wenn noch keine .htaccess vorhanden ist, kann auch das Zeta-interne "URL-Rewrite" (Erweitert -> erweiterte Einstellungen) genutzt werden. Hierbei ist zunächst URL-Rewrite zu aktivieren, dann die Seite umzubenennen. Zeta legt dann eine eigene .htaccess an und veröffentlicht diese. ACHTUNG: eine bereits bestehende .htaccess wird hierbei überschrieben.

    Hallo Stefan,

    bei "Essentielle akzeptieren" habe ich noch Bauchschmerzen, da dann wieder ein weiterer Klick auf die Datenschutzerklärung notwendig ist um zu erfahren, welche Cookies denn "essentiell" sind. Der Link führt nur direkt auf die Seite "Datenschutzerklärung", der Besucher müsste also die gesamte Erklärung runterscrollen, um zum passenden Abschnitt zu kommen. "Ohne Aktivierung weiter" wäre eine klare Aussage.

    Das Argument des "Default-Buttons" hinsichtlich einer möglichen Bedienung durch die Tastatur (ENTER) ist nachvollziehbar. Hierzu würde ich gerne noch DAD hören, ob die Vorfestlegung auf "Alle akzeptieren" eine hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit vertretbare Auslegung wäre.

    Mir ist klar, dass zwischen Herrn Dammann und mir, die das Ganze sehr aus datenschutzrechtlicher Sicht betrachten, und der Mehrzahl der Anwender, die sowohl aus ehrlichem Interesse an einer benutzerfreundlichen Webseite als auch teilweise aus reiner Not heraus (Einnahmen aus geschalteter Werbung) durchaus unterschiedliche Auffassungen zur Handhabung der DSGVO existieren. Insgesamt sollte aber eine pragmatische Lösung möglich sein.

    PS: Ich schlage vor, den Thread in das Forum "Datenschutz" zu verschieben und um einzelne Beiträge (BGH-Urteil etc.) zu bereinigen.

    Hallo Olav,

    das heutige BGH-Urteil ist lediglich die Umsetzung des Urteils des EuGH vom 01.10.2019. Der BGH hatte die Frage dem EuGH vorgelegt (siehe BGH-Pressemitteilung im Abschnitt "Bisheriger Prozessverlauf". Aufgrund des EuGH-Urteils vom Oktober wurde "Cookie-Consent" entwickelt, welches nach meiner Auffassung in der aktuellen Version den Anforderungen des EuGH-Urteils eintspricht.

    Hallo Jörg,

    bei der Deinstallation von Zeta bleibt der Ordner /settings unter /user/dokumente/zeta producer 15/ erhalten. Bei einer Neuinstallation wird dieser nicht überschrieben.

    • Beende Zeta
    • suche den Ordner /settings und benenne diesen um in /settings-alt
    • starte Zeta neu

    Eventuell behebt dies bereits den Darstellungsfehler. Hinweis: Die Lizenznummer muss erneut eingegeben werden.

    PS: Für Bildschirmfotos nutze bitte das windowseigene "Snipping-Tool" oder "ausschneiden und skizzieren"

    Hallo steinisladen ,

    die Webseite https://www.tsrs.biz/ verwendet bis auf PHPSESSID keine Cookies. PHPSESSID wiederum ist ein technisch notwendiges Cookie, welches nicht einer Einwilligung bedarf. Falls doch - in weiterer Entwicklung der Seite Cookies verwendet werden sollten, die Einwilligungspflichtig sind, so dürfen diese erst nach Einwilligung gesetzt werden. Dies trifft auch auf die Datenübermittlung an Dritte zu.

    In der Datenschutzerklärung ist Punkt 5 auffällig (Google Analytics). Dieses wird auf der Webseite nicht verwendet. Hier könnte ein Verstoß gegen Art. 12 DSGVO Zif. 1 (Transparente Information -> präzise Form) vorliegen. Falls nicht beabsichtigt ist, Google Analytics zu verwenden, sollte dieser Passus gestrichen werden. Hinweis: Tracking ist einwilligungspflichtig.

    Weiterer Hinweis: Die Webseite ist zwar mit https verschlüsselt, das Kontaktformular sendet jedoch unverschlüsselt via PHP und nicht via SMTP mit Verschlüsselung. Hierzu Art. 25 DSGVO betrachten. Beim Kontaktformular sollte "Datenschutzerklärung" auch entsprechend verlinkt werden, damit Besucher auch erkennen können, was sie da akzeptieren.

    Hallo Slaavka,

    grundsätzlich zu empfehlen wäre es, dies über die Zusatzlinks abzuwickeln. Es geht aber auch direkt über das Copyright-Feld mittels HTML. Dazu auf das Feld Copyright klicken und nach dem vorhandenen Eintrag folgendes einfügen:

    Code
    <br><a href="https://www.google.de">zu Google</a>

    Innerhalb der Anführungszeichen kommt die komplette zu verlinkende Adresse, anstelle "zu Google" ist dann der Text einzugeben, der erscheinen soll.